Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Nexplore AG, Version vom Januar 2022

1 Präambel

Die im Folgenden formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Nexplore AG (nachstehend Nexplore) und der Kundin sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Sie gelten für alle Leistungen, welche die Kundin von Nexplore bezieht, selbst wenn im Einzelfall nicht auf die AGB verwiesen wird.

Andere, allgemeine Vertragsbedingungen, auf die die Kundin in Erklärungen, namentlich Aufträgen oder Einladungen zu Offerten verweist, sind nur dann gültig, wenn Nexplore diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert. Sie gelten in solchen Fällen nur für den jeweiligen Vertrag.

2 Vertragsabschluss und
Vertragsbestandteile

Die zu erbringenden Leistungen werden in einem Vertrag zwischen Nexplore und der Kundin (nachstehend Vertrag) vereinbart. Ein Vertrag kommt folgendermassen zustande:

  • Durch gegenseitige Unterzeichnung eines schriftlichen Vertragsdokuments oder

  • durch Unterzeichnung des Angebots oder einer Auftragsbestätigung durch die Kundin oder

  • durch konkludentes Verhalten, in dem die Kundin Leistungen von Nexplore entgegennimmt, die üblicherweise nur gegen Entschädigung erbracht werden.

3 Ausführungsbedingungen

3.1 Agile Entwicklung

Entwicklungsprojekte erfolgen nach agilem Vorgehensmodell. Die Vertragsparteien akzeptieren und fördern dieses gemeinsame Vorgehensmodell, das die Kundin stärker einbindet, um damit optimale Projektergebnisse zu erzielen. Die Kundin akzeptiert damit eine intensivierte Mitwirkungspflicht während des gesamten Projektverlaufs.

3.2 Leistungserbringung durch Nexplore

Nexplore erbringt ihre Leistungen gemäss den Bestimmungen dieser AGB und gemäss folgenden Pflichten und Anforderungen der jeweiligen Einzelverträge:

a) Sie erbringt die in den Einzelverträgen oder im Angebot spezifizierten und vereinbarten Leistungen.

b) Sie erbringt die Leistungen sorgfältig und fachmännisch.

c) Sie informiert regelmässig über den Stand und den Fortschritt der Arbeiten und zeigt sofort alle Umstände an, welche die vertragliche Erfüllung gefährden oder gefährden könnten. Sie informiert über Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen.

d) Sie verpflichtet sich und ihre Mitarbeitenden zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften der Kundin, insbesondere der Sicherheitsbestimmungen, der Arbeitszeitordnung und der Hausordnung, soweit diese vor Beginn des entsprechenden Arbeitseinsatzes bekannt gegeben worden sind. Sämtliche mit der Leistungserfüllung befassten Personen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

3.3 Mitwirkungspflichten

Um eine gute und effiziente Zusammenarbeit gewährleisten zu können, wird die Kundin die nachfolgenden Pflichten in jeder zumutbaren Weise aktiv, im erforderlichen Umfang und zeitgerecht vornehmen:

a) Sie gewährt Nexplore Mitarbeitenden und von ihr zur Vertragserfüllung beauftragten Dritten für die Erbringung ihrer Leistungen den notwendigen Zugang zu den Räumlichkeiten. Sie gewährleistet nach Absprache die Stromversorgung, die Anschlüsse an das Datennetz und stellt genügend Raum zum Aufbewahren von Material und Werkzeug zur Verfügung.

b) Sie prüft laufend die Ergebnisse der Entwicklungszyklen und nimmt diese ab.

c) Sie stellt die notwendigen, personellen Ressourcen für Workshops, Reviews, Freigaben, Prüfungen und Testings sowie Abnahmen termingerecht zur Verfügung.

d) Sie stellt die erforderliche IT-Infrastruktur und entsprechend qualifizierte Fachleute bereit, damit eine kontinuierliche Integration der Software (Sprint-Ergebnisse) möglich ist.

e) Sie stellt die Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur sicher.

f) Sie wird rechtzeitig alle Daten, Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Abwicklung der vertraglichen Leistungen von Bedeutung sein könnten.

g) Sie ist dafür verantwortlich, dass sie die von ihr in eigener Verantwortung eingesetzte Software entsprechend den Lizenzvorschriften der einzelnen Hersteller beschafft und lizenziert hat.

h) Sie koordiniert allfällige, nicht von Nexplore beauftragte Dritte.

i) Sie trägt sämtliche Kosten selbst, die ihr bei der Erfüllung der Mitwirkungspflichten entstehen.

Durch die agile Vorgehensweise sind die Mitwirkungshandlungen der Kundin mit den Leistungspflichten der Nexplore eng verzahnt. Die Mitwirkungspflichten der Kundin sind deshalb echte Vertragspflichten und nicht bloss Obliegenheiten.

Kommt die Kundin ihren Pflichten oder ihren Obliegenheiten nicht oder nicht genügend nach, so hat sie Nexplore den daraus entstandenen Mehraufwand zu den jeweils vertraglich vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen zu vergüten.

Allfällige, weitere Mitwirkungspflichten werden in den Einzelverträgen oder anderen Vertragsdokumenten näher umschrieben.

Nexplore bemüht sich, ihre Leistungen auch dann zu erfüllen, wenn die Kundin ihren Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. In diesem Fall kann sie aber eine vollständige Erfüllung nicht garantieren.

3.4    Leistungsänderungen

Beide Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht die Kundin eine Änderung (Change request), wird Nexplore innert angemessener Frist erklären, ob es möglich ist, die Änderung umzusetzen und wie sich dies auf den individuellen Vertrag und die Vergütungspflicht auswirkt. Die Kundin entscheidet innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Änderungen ausgeführt werden solIen.

3.5 Aufklärungspflichten

Beide Parteien sind zur gegenseitigen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, die die Erbringung der Leistungen beeinflussen oder beeinflussen könnten.

3.6 Termine

Die in den Einzelverträgen festgelegte Terminplanung ist einzuhalten. Jede Änderung muss abgesprochen werden und in die Planung eingebunden werden. Die Parteien anerkennen die Wichtigkeit der vereinbarten Termine. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, deren Einhaltung zu gewährleisten. Abweichungen sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Allfällig notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Die Zustimmung darf nicht aufgrund unangemessener Gründe verweigert werden.

Die für die Leistungserbringung von Nexplore festgelegten Termine, insbesondere Meilensteine, gelten ohne ausdrücklich schriftliche Vereinbarung nicht als Verfalltags- oder Fixtermine im Sinne der Artikel 102 Absatz 2 und 108 des Obligationenrechts.

4 Abnahme (Werk)

4.1 Zweck und Verantwortlichkeiten

Die Abnahme bezweckt den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Informatiksystems. Es ist Sache der Nexplore, die dafür notwendigen Abnahmeverfahren zu definieren und Sache der Kundin, die dafür notwendigen Testdaten bereitzustellen. Die Abnahme obliegt der Kundin und Nexplore ist zur Mitwirkung verpflichtet.

4.2 Bedingungen für die Abnahme

Vor der Übergabe des Leistungsgegenstandes erfolgt eine Prüfung (Abnahmetest). Über die Abnahmeprüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Parteien unterzeichnen. Allenfalls bei der Abnahmeprüfung auftretende Mängel werden wie folgt klassiert:

Klasse 1:

Ein betriebswirtschaftlich oder technisch sinnvoller Einsatz der Leistung ist nicht möglich. Als ein solcher Mangel gilt insbesondere, wenn ein ganzer Systemteil nicht genutzt werden kann und/oder keine oder falsche Ergebnisse liefert oder dessen Nutzung unzumutbar ist. Alternativen stehen keine zur Verfügung oder sind mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden.

Klasse 2:

Die Kernfunktionen der Leistung sind gewährleistet, aber eine wesentliche Teilfunktion fehlt oder liegt nur mangelhaft vor, wodurch der Einsatz der Leistung erschwert wird.

Als ein solcher Mangel gilt insbesondere:

  • Eine einzelne Funktion eines Systemteils liefert keine oder falsche Ergebnisse.

  • Alternativen stehen keine zur Verfügung oder sind nur mit einem unzumutbaren Mehraufwand möglich.

Klasse 3:

Alle wesentlichen Funktionen der Leistungen sind gewährleistet, aber eine unwesentliche Teilfunktion fehlt oder liegt nur mangelhaft vor.

Als ein solcher Mangel gilt insbesondere:

  • Eine einzelne Funktion eines Systemteils liefert keine oder falsche Ergebnisse, die jedoch anderweitig kompensiert oder ohne bedeutenden Mehraufwand zu einem späteren Zeitpunkt angewandt werden kann.

Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung ein oder mehrere Mängel der Klasse 3 oder maximal 2 Mängel der Klas­se 2, so findet die Abnahme gleichwohl mit Abschluss der Prüfung statt. Nexplore behebt umgehend die festgestellten Mängel oder ersetzt den mangelhaften Leistungsgegenstand durch eine mängelfreie Neuherstel­lung.

Zeigen sich bei der Abnahmeprüfung Mängel der Klas­se 1 oder mehr als 2 Mängel der Klasse 2, so wird die Abnahme zurückgestellt.

4.3 Teilabnahmen

Legt der Einzelvertrag nichts anderes fest, nimmt die Kundin Teilleistungen laufend ab. Die Abnahmetermine legen die Parteien einvernehmlich fest. Die Abnahme muss innert 1 Monat erfolgen, nachdem Nexplore der Kundin schriftlich die Abnahmebereitschaft der Teilleistung angezeigt hat. Erfolgreiche Teilabnahmen bleiben vom Ergebnis einer Gesamtabnahme unberührt.

Die in den einzelnen Sprints vorgenommenen Abnahmehandlungen gelten als rechtlich verbindliche Teilabnahmen.

4.4 Abnahme durch produktiven Einsatz

Der produktive Einsatz von Teilleistungen oder des Informatiksystems gilt in jedem Falle als Abnahme des produktiv eingesetzten Teils bzw. des Informatiksystems, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedarf.

4.5 Unterlassene Abnahme

Weigert sich die Kundin aus Gründen, die Nexplore weder ganz noch teilweise zu verantworten hat, bei einer Abnahme mitzuwirken, kann Nexplore eine Nachfrist von 14 Tagen ansetzen, innert der die Abnahme erfolgen muss. Widrigenfalls gilt der entsprechende Teil bzw. das Informatiksystem in seiner Gesamtheit als abgenommen, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedarf.

4.6 Mängel, Nachbesserungen

Zeigen sich bei einer Abnahme Mängel, die zur Zurückstellung der Abnahme führen, hat die Kundin zunächst ausschliesslich ein Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung innert längstens 1 Monat. Auf schriftliche Anzeige der Nexplore erfolgt für die nachgebesserten Teile eine Wiederholung der Abnahme.

Bleibt eine Abnahme zum 3. Mal erfolglos, kann die Kundin schriftlich eine angemessene, nicht unter 2 Monaten liegende Frist zur Behebung der Mängel ansetzen. Gelingt es Nexplore auch dann nicht, die Mängel zu beheben, kann die Kundin nur Minderung im Umfang des von ihr nachzuweisenden Schadens geltend machen. Das Wahlrecht für Mängel wird explizit wegbedungen.

5 Rechnungsstellung und Vergütung

5.1 Festpreis

Wird ein Pauschalpreis vereinbart, sind damit sämtliche im Angebot oder Einzelvertrag definierten Aufwendungen von Nexplore abgegolten. Die Vergütung wird gemäss in den Einzelverträgen vereinbarten Zahlungsplänen in Rechnung gestellt. Änderungen der definierten Voraussetzungen oder unrichtige, unvollständige Mitwirkung der Kundin können zu Mehraufwendungen führen. Nexplore wird die Kundin frühzeitig und in geeigneter Form auf solche Mehraufwendungen aufmerksam machen. Wenn nicht anders vereinbart, werden diese nach effektivem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt (Ziff. 5.2).

5.2 Vergütung nach Aufwand, Kosten­rahmen

Sofern in den Einzelverträgen nicht anders vereinbart, erbringt Nexplore die vereinbarten Leistungen nach effektivem Aufwand zu den angebotenen oder in allfälligen Verträgen vereinbarten Stundensätzen.

Dies gilt auch bei einem aufgeführten Kostenrahmen oder Kostendach, dem die Bedeutung einer Planungsgrundlage (circa‑Preis) zukommt. Zeigt sich im Laufe der Leistungserbringung, dass dieser nicht eingehalten werden kann, orientiert Nexplore die Kundin so früh als möglich. Die Überschreitung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kundin gestattet. Erfolgt keine Erhöhung des Kostendachs durch die Kundin, sind von Nexplore keine Leistungen über das Kostendach hinaus geschuldet.

Die effektive Reisezeit wird in Rechnung gestellt und wenn immer möglich als Arbeitszeit eingesetzt.

5.3 Arbeitszeitzuschläge

Bei einer Vergütung nach Aufwand und bei Arbeiten, die auf Anforderung der Kundin ausserhalb der Normalarbeitszeit geleistet werden müssen, werden folgende Zuschläge erhoben:

Normalarbeitszeit // 06:00 – 20:00 // 0%

Abendarbeitszeit // 20:00 – 23:00 // +25%

Nachtarbeitszeit // 23:00 – 06:00 // +100%

Samstagsarbeitszeit // 06:00 – 23:00 // +50%

Sonn- und Feiertagsarbeitszeit // 00:00 – 24:00 // +100%

5.4    Spesen und Nebenkosten

Nexplore ist berechtigt, die Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitserbringung vor Ort (z.B. Reise- und Aufenthaltskosten des Personals) separat in Rechnung zu stellen.

5.5 Abgaben

Nexplore ist berechtigt, die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere die Mehrwertsteuer, separat in Rechnung zu stellen.

5.6 Zahlungsbedingungen

Nach Aufwand erbrachte Leistungen, einschliesslich Spesen, Nebenkosten und Abgaben, werden monatlich mit den üblichen Belegen in Rechnung gestellt und sind sofort fällig.

Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug und mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Ohne Mitteilung der Kundin gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.

5.7 Zahlungsverzug

Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von 3% p.a. geschuldet ohne dass eine Mahnung erforderlich ist.

5.8 Preisanpassungen

Nexplore ist berechtigt, die Höhe der Ansätze einmal jährlich den veränderten Kostenfaktoren (z.B. Lohn, Material, Steuern, Abgaben) anzupassen. Massgebend sind die verkehrsüblichen Ansätze. Solche Änderungen treten frühestens 3 Monate nach schriftlicher Mitteilung an die Kundin in Kraft.

6 Rechte am Arbeitsresultat

6.1 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält die Kundin im Rahmen des Vertragszwecks ein unübertragbares, unbefristetes und nicht-ausschliessliches Nutzungsrecht. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Leistungen (einschliesslich Dokumentationen, Programmunterlagen, Computerprogrammen etc.) bei Nexplore. Nexplore bleibt in jedem Fall berechtigt, alle geschaffenen Leistungen, insbesondere Software und Softwareteile, weiterzuentwickeln, zu ändern, zu verbessern und für die Erbringung von gleichen oder ähnlichen Leistungen für Dritte uneingeschränkt zu verwenden.

6.2 Schutzrechte Dritter

Für allfällige, im Rahmen der Vertragserfüllung von Nexplore zur Verfügung gestellte Software gelten die Nutzungsrechte gemäss den separaten Lizenzvereinbar­ungen des Rechtsinhabers der Drittsoftware.

7 Gewährleistung

7.1 Rechtsgewährleistung

Bei der Leistungserbringung wird Nexplore Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen. Wenn das Informatiksystem nach richterlichem Urteil dennoch Schutzrechte Dritter verletzen sollte, hat die Kundin das Recht, auf eigene Kosten Änderungen an der gelieferten Individualsoftware vorzunehmen, um die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen. Der Kundin stehen gegenüber Nexplore keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.

7.2 Sachgewährleistung

Nexplore wird die vertraglich geschuldeten Leistungen durch gehörig ausgebildetes Fachpersonal unter Anwendung ihres Vorgehensmodells und der üblichen Sorgfalt erbringen. Nexplore gewährleistet die vertraglich festgelegte Funktionstüchtigkeit des von ihr gelieferten Informatiksystems einschliesslich der von ihr ent­wickelten Software unter der Voraussetzung, dass die Kundin ihren Pflichten vollumfänglich nachgekommen und die Systemumgebung unverändert geblieben ist. Für die Erhaltung der Lauffähigkeit gelieferter Software bei Veränderung der Systemumgebung, insbesondere bei Einsatz neuer Releases von Dritt-Software oder bei Verwendung neuer Hardware, übernimmt Nexplore keine Gewährleistung. Nexplore ist nicht verantwortlich für den allfälligen Betrieb des Informatik­systems. Die Kundin anerkennt, dass Funktionsstörungen auch bei grosser Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Zudem kann Nexplore keine Gewähr dafür übernehmen, dass das Informatiksystem ohne Unterbruch und Fehler und unter allen erdenklichen Einsatzbedingungen genutzt werden kann.

7.3 Mängelrüge und Gewährleistungs-
ansprüche (Werk)

Bei Eintritt und Mitteilung eines Mangels während 12 Monaten nach der Abnahme steht der Kundin ausschlies­slich das Recht auf unentgeltliche Nachbesserung zu.

Andere oder weitergehende Gewährleistungs­ansprüche werden ausdrücklich wegbedungen.

Die Kundin verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Mangelbehebung Nexplore den notwendigen Zugang zu den Informatiksystemen zu gewähren und im Rahmen des Zumutbaren unentgeltlich mitzuwirken.

7.4 Gewährleistungsausschluss

Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die auf die nachfolgenden Ursachen zurückzuführen sind:

  • Unsachgemässe Bedienung oder nachträglich Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen.

  • Änderung der Software oder einzelner Teile davon durch die Kundin selber oder durch, von ihr beauftragte Dritte.

  • Äussere Einflüsse, insbesondere Fälle höherer Gewalt.

Für Drittprodukte und Mängel, die auf Drittprodukte zurückzuführen sind, übernimmt Nexplore keine Gewährleistung. Diesbezüglich gelten die Gewährleistungen des Dritten.

Behebt Nexplore Mängel, für die sie nicht gewährleistungspflichtig ist, sind diese Leistungen entschädigungspflichtig und werden der Kundin zu den üblichen Stundenansätzen in Rechnung gestellt.

8 Haftung

8.1 Haftung und Haftungsausschlüsse

Nexplore haftet für die der Kundin aus oder in Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages aus irgendwelchen Rechtsgründen (wie z.B. Verzug, nicht oder nicht richtige Erfüllung, Sorgfaltsverletzung, Sachgewährleistung) durch Nexplore zugefügten, direkte Sach- und Vermögensschäden. Die Haftung ist beschränkt je betroffenen Einzelvertrag insgesamt auf maximal 20% der dort vereinbarten Festpreisvergütung bzw., wenn keine solche vereinbart worden ist, 20% der bis dahin in Rechnung gestellten Vergütung für bereits erbrachte Dienstleistungen.

Jede Haftung oder Verpflichtung von Nexplore aus oder im Zusammenhang mit der nicht richtigen oder verspäteten Mitwirkung der Kundin, für Datenverlust und für indirekte sowie Folge- und/oder Reflexschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Verdienst- oder Produktionsausfall, Mehraufwendungen der Kundin oder Ansprüche Dritter – unabhängig von ihrem Rechtsgrund – wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich wegbedungen.

 

Nexplore haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, an der zeitgerechten und sachgemässen, vertraglichen Leistungserbringung gehindert wird. Die vereinbarten Termine werden entsprechend der Dauer der Einwirkung der von Nexplore nicht zu vertretenden Umständen erstreckt.

Die Haftung für Angestellte und beigezogene Hilfspersonen wird gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen.

9 Verschiedene Bestimmungen

9.1 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit bzgl. aller nicht allgemein bekannten Informationen, die sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Vertragspartei beziehen. Die Kundin anerkennt, dass von Nexplore entwickelte Software und der inhärente Quellcode Geschäftsgeheimnisse darstellen und verpflichtet sich, diese unberechtigten Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht bleibt aufrecht, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

9.2 Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Bei der Erfüllung des Vertrages ist Nexplore für die Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten unter Umständen darauf angewiesen, verbundene Unternehmen und/oder Unterbeauftragte im In- und Ausland beizuziehen.

Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass es zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an Dritte, wie z.B. Hersteller, Zulieferanten, Inhaber von Schutzrechten, Unterauftragnehmer, Spediteure, Kreditinstitute in der Schweiz oder im Ausland usw. bekanntgegeben werden können. Nexplore wird in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen.

9.3 Verrechnung

Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche einer Vertragspartei mit Gegenforderungen der anderen Vertragspartei bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.

9.4 Anstellungsverzicht

Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeitenden (Angestellte und freie Mitarbeitende) gegenseitig abzuwerben.

Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet die vertragsbrüchige Partei eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Netto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeitenden, mindestens jedoch CHF 100'000.– unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für den weiteren, nachgewiesenen Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieser Verpflichtung.

9.5 Versicherungen und Sozialleistungen

Die vertraglich zu erbringenden Tätigkeiten und Leistungen werden gegenüber der Kundin im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht. Nexplore trägt die vollständige Verantwortung für sämtliche Entschädigungen, Versicherungen und Sozialbeitrage ihrer Mitarbeitenden. Die Kundin schuldet Nexplore ausschliess­lich die vertraglich vereinbarten Vergütungen.

9.6 Softwarepflege

Nexplore verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Abnahme bis zur Beendigung der Gewährleistungsfrist und bei Bedarf, die Kundin bei der Pflege der Software zu unterstützen. Basis dafür ist der Abschluss eines unterbruchfreien Wartungs- und Softwarevertrages.

9.7 Quellcode

Der Quellcode, der von Nexplore entwickelten Software, wird der Kundin, sofern nicht abweichend vertraglich vereinbart, nicht ausgehändigt. Die Rechte am Quellcode verbleiben grundsätzlich bei der Nexplore.

Sollte der Quellcode der Kundin ausgehändigt worden sein, darf dieser nur nach ausdrücklicher, vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Nexplore Dritten zugänglich gemacht werden.

9.8    Eintrag Claims-Partner-of-Record (CPOR)

Claiming-Partner-of-Record (CPOR) ermöglicht es Microsoft, diejenigen Partner zu identifizieren und anzuerkennen, die Kunden beim Erreichen ihrer Geschäftsziele wesentlich unterstützen, indem sie Lösungen in der Microsoft-Cloud für die Kunden realisieren. Die Kundin gewährt Nexplore den Status als CPOR, solange die Zufriedenheit bezüglich der geleisteten Dienstleistungen besteht. Mit der Gewährung des CPOR-Status sind keine weiteren Verpflichtungen gegenüber Nexplore oder Microsoft verbunden.

9.9    Eintrag Partner-Admin-Link (PAL)

Der Partner-Admin-Link (PAL) ist bei Microsoft für die Erkennung von Nexplore als Partner ausschlaggebend. Der Eintrag des PAL ermöglicht Nexplore, im Auftrag der Kundin administrative Tätigkeiten von Microsoft Azure Diensten vorzunehmen. Die Kundin gewährt Nexplore die Eintragung als PAL, sofern die Bereitstellung von Azure-Diensten benötigt wird. Mit der Gewährung des PAL-Eintrages sind keine weiteren Verpflichtungen gegenüber Nexplore oder Microsoft verbunden.

10     Schlussbestimmungen

10.1    Mitteilungen

Zur Ausübung der vertraglichen Rechte und Pflichten bestimmte Mitteilungen sind, in schriftlicher Form, per Brief oder E-Mail und anschliessender brieflicher Bestätigung, an die auf den Titelseiten der jeweiligen Verträge angegebenen Adressen und zu Händen der genannten Kontaktpersonen zu richten.

10.2    Vertragsänderungen und Widersprüche

Verträge (Rahmenvertrag, Einzelverträge) und dessen Anhänge, allfällige Änderungen und Ergänzungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Festlegung und der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien. Auf dieses Form-Erfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

Bei Wiedersprüchen zwischen dem individuellen Vertrag, den AGB und dem Angebot, gehen die Bestimmungen des individuellen Vertrages denjenigen des Angebots und letztere denjenigen der AGB vor.

Erweisen sich einzelne Bestimmungen der AGB oder des individuellen Vertrages als ungültig, so wird die Gültigkeit der AGB bzw. des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung wird in einem solchen Fall durch eine sinngemässe, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt.

10.3    Abtretung und Übertragung

Verträge oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abgetreten oder übertragen werden.

10.4    Streiterledigung

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle von Meinungsverschiedenheiten, in guten Treuen eine einvernehmliche Regelung anzustreben, nötigenfalls unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen als Schiedsgutachter.

Wenn trotz Bemühungen der Vertragsparteien auf gütlichem Wege keine Einigung zustande kommt, wird das ordentliche Gericht am Sitz von Nexplore zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis für ausschliesslich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts von Nexplore, die Kundin an deren Sitz zu belangen.

10.5 Gerichtstand Anwendbares Recht

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Thun. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.