Informationen für Personalvermittlerinnen und -vermittler. Personalvermittlung auf Erfolgsbasis.
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1.1 Geltungsbereich/Gegenstand
Die vorliegenden, allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Zusammenarbeit zwischen Nexplore AG (nachfolgend "Nexplore") und einem Personalvermittler. Allfällige AGB des Personalvermittlers finden keine Anwendung. Soll (nach Rücksprache mit Nexplore) von den vorliegenden AGB ausnahmsweise abgewichen werden, so bedarf dies der Schriftlichkeit. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB ist auf der Website von Nexplore publiziert.
1.2 Leistungen des Personalvermittlers
Die Zusammenarbeit zwischen Nexplore und dem Personalvermittler erfolgt ausschliesslich auf Erfolgsbasis. Eine Vermittlungsgebühr ist (unter Vorbehalt von Ziffer 2.3) erst dann geschuldet, wenn Nexplore mit dem präsentierten Kandidaten / der präsentierten Kandidatin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
Der Personalvermittler hat den vorgeschlagenen Kandidaten / die vorgeschlagene Kandidatin, die er für eine ausgeschriebene Vakanz empfiehlt, mindestens einmal in einem persönlichen Gespräch auf Eignung geprüft, bevor er ein komplettes Dossier (Beschreibung der Person, Kopie des vom Kandidaten / von der Kandidatin verfassten Lebenslaufs, alle Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung wichtige Unterlagen) an Nexplore sendet. Der Personalvermittler nimmt dazu eine schriftliche Analyse vor und sichert jeweils zu, dass die Kandidaten / Kandidatinnen ernsthaft interessiert und mit der Übermittlung des Dossiers einverstanden sind.
1.3 Betriebsbewilligung/Vermittlungstätigkeit
Der Personalvermittler verfügt über eine gültige Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes gemäss AVG und dazugehöriger Verordnung (AVV, SR 823.111). Nexplore ist berechtigt, vom Personalvermittler einen Nachweis der Betriebsbewilligung zu verlangen. Kann der Personalvermittler während der Zusammenarbeit keine gültige Betriebsbewilligung nachweisen, ist Nexplore nicht verpflichtet, dem Personalvermittler für einen vermittelten Kandidaten / einer vermittelten Kandidatin eine Vermittlungsgebühr zu entrichten.
2.1 Vermittlungsgebühren
Sämtliche Leistungen des Personalvermittlers im Zusammenhang mit der erfolgreichen Vermittlung eines Kandidaten / einer Kandidatin werden in Form einer einmaligen Vermittlungsgebühr abgegolten. Unter Vorbehalt von Ziffer 2.3 ist die Vermittlung dann erfolgreich, wenn Nexplore mit dem präsentierten Kandidaten / der präsentierten Kandidatin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
Die Vermittlungsgebühr berechnet sich in Prozent des zwischen Nexplore und dem vermittelten Kandidaten / der vermittelten Kandidatin im Arbeitsvertrag vereinbarten Brutto-Monatslohns, multipliziert mit 13. Von der Berechnung der Vermittlungsgebühr ausgeschlossen sind einmalige Zahlungen, die z. B. im Zusammenhang mit dem Stellenwechsel erbracht werden (z.B. Umzugskosten) sowie sämtliche, zusätzlich ausgerichteten Zulagen und Zahlungen (z. B. Boni, Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen, fixe Spesen u. ä.).
Bruttojahresgehalt ≤ CHF 90‘000.00 Prozentsatz Vermittlungsgebühr 12 %
Bruttojahresgehalt > CHF 90‘000.00 Prozentsatz Vermittlungsgebühr 15 %
Bei einer Teilzeitanstellung berechnet sich das Honorar ebenfalls aus dem tatsächlich vom vereinbarten Teilzeitpensum gerechnete Bruttolohn.
2.2 Zahlungskonditionen
Eine Rechnung kann gestellt werden, sobald der Arbeitsvertrag sowohl vom Kandidaten / von der Kandidatin als auch der Nexplore unterzeichnet worden ist. Die Vermittlungsgebühr, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wird von Nexplore nach Zustellung der Rechnung innert einer Zahlungsfrist von 30 Tagen bezahlt.
2.3 Anspruch auf Vermittlungsgebühren
Schliesst Nexplore mit einem / einer vom Personalvermittler präsentierten Kandidaten / Kandidatin einen Arbeitsvertrag für eine andere Funktion ab, bezieht sich jedoch immer noch auf das ursprüngliche Dossier des Personalvermittlers, so hat Nexplore nach wie vor eine Vermittlungsgebühr zu entrichten.
Geht das Dossier eines Kandidaten / einer Kandidatin über verschiedene Kanäle bei der Nexplore ein, so gilt das Prinzip „first come, first serve“.
Sollte ein Kandidat / einer Kandidatin innert 6 Monaten, nachdem er / sie vom Personalvermittler vorgestellt worden ist, bei der Nexplore eine Stelle antreten, so hat Nexplore eine Vermittlungsgebühr zu entrichten.
2.4 Rückvergütung bei Ausscheiden des vermittelten Kandidaten/ der vermittelten Kandidatin
Tritt der vermittelte Kandidat / die vermittelte Kandidatin die Stelle nicht an oder wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der vertraglich festgelegten Probezeit aufgelöst, so hat der Personalvermittler der Nexplore folgende Prozentsätze der Vermittlungsgebühren zurückzuerstatten:
Nichtantritt und Ausscheiden des Kandidaten
Nichtantritt der Stelle durch Verschulden des Kandidaten / der Kandidatin
Anteil Rückerstattung: 100 %
Innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit
Anteil Rückerstattung: 75 %
Das Arbeitsverhältnis gilt im Sinne dieser Bestimmung als innerhalb der Probezeit aufgelöst, wenn die Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen oder von den Parteien während der Probezeit ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet wird.
Ausgenommen von der Rückvergütung bei Ausscheiden des vermittelten Kandidaten / der vermittelten Kandidatin sind Fälle, in denen der Kandidat / die Kandidatin durch das Verschulden von Nexplore seine / ihre Stelle nicht antreten kann.
3.1 Datenschutzbestimmungen
Nexplore erklärt sich dazu bereit, die Unterlagen und Informationen zu den vorgestellten Kandidaten nach geltenden Datenschutzbestimmungen zu behandeln. Der Personalvermittler ist an das Geschäftsgeheimnis gebunden und hat über geschäftlichen Informationen und allfällige Daten (Kundenkreis, Geschäftsbeziehungen, Geschäftsvorgänge u. ä.) strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
3.2 Inkrafttreten/Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die vorliegenden AGB treten ab sofort in Kraft. Wo Bestimmungen der AGB einzelvertraglich vereinbarten Bestimmungen widersprechen, gelten die letzteren, unter Vorbehalt von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese AGB ersetzen alle bisherigen Verträge oder Abreden zwischen Nexplore und dem Personalvermittler.
Insbesondere finden allfällige AGB des Personalvermittlers keine Anwendung.
3.3 Geltendes Recht und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz von Nexplore AG. Anwendbar ist das Schweizer Recht.